Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 621aParagraph 621 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.21aParagraph 6 Punkt 21 a
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212817