Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 622Paragraph 622
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.22Paragraph 6 Punkt 22
Sperrung der Schifffahrt
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 Litera a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;
A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;
A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212818