Rechtstracker.at

§ 626 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 626 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 626

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 26

Durchfahren beweglicher Brücken

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Schifffahrt bzw. zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden. Der Schiffsführer muss seine Absicht die Brücke zu durchfahren der Brückenaufsicht durch „einen langen Ton” oder über Funk ankündigen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.
    Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem Tafelzeichen anhalten.
  3. Ziffer 3
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
  4. Ziffer 4
    Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
    1. Litera a
      ein oder mehrere rote Lichter:
      Verbot der Durchfahrt;
    2. Litera b
      ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
      die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
    3. Litera c
      ein oder mehrere grüne Lichter:
      Erlaubnis zur Durchfahrt;
    4. Litera d
      zwei rote Lichter übereinander:
      der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;
    5. Litera e
      ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach Litera a, und d:
      Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;
    6. Litera f
      zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach Litera a, und d:
      Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt, in der Gegenrichtung ist verboten
  5. Ziffer 5
    Die roten Lichter nach Ziffer 4, können durch rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Tafelzeichen E.1 – Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Tafelzeichen D.1 – Anlage 7) ersetzt werden.
  6. Ziffer 6
    Die Brückenaufsicht ist verpflichtet auf oder in der Nähe der Brücke ein Funkgerät nach Paragraph 4 Punkt 05, zu betreiben. Während der gesamten Dauer der Fahrt durch die Brücke muss das Funkgerät eingeschaltet bleiben.

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212823