Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 627Paragraph 627
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.27Paragraph 6 Punkt 27
Durchfahren der Wehre
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
Abweichend von Z 2 kann das Durchfahren der Wehröffnung bei Wehren mit einer darüber liegenden Brücke auch durch ein auf der Brücke über der Durchfahrt angebrachtes Tafelzeichen D.1 a) oder D.1 b) (Anlage 7) erlaubt sein.Abweichend von Ziffer 2, kann das Durchfahren der Wehröffnung bei Wehren mit einer darüber liegenden Brücke auch durch ein auf der Brücke über der Durchfahrt angebrachtes Tafelzeichen D.1 a) oder D.1 b) (Anlage 7) erlaubt sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212824