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§ 630 WVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 630 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 63001.02.201929.06.2023 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 630

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarfahrt

Paragraph 6 Punkt 30

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt

  1. Ziffer eins
    Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge dürfen bei beschränkten Sichtverhältnissen nur fahren, wenn sie auch ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff oder auf einem von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal auf Empfang geschaltet haben.
  3. Ziffer 3
    Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 4, 5 und 6 und Paragraph 6 Punkt 05, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
  5. Ziffer 5
    Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 33,
  6. Ziffer 6
    In Österreich haben Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die keine Radarfahrer sind, bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.
  7. Ziffer 7
    In Österreich ist das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord in freien Fließstrecken sowie im Schleusenbereich gestattet, wenn eine eindeutige Absprache der Begegnung über Funk erfolgt ist.

Schlagworte

Liegeplatz

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40253833