Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 630Paragraph 630
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarfahrt
§ 6.30Paragraph 6 Punkt 30
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarfahrt
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge dürfen bei beschränkten Sichtverhältnissen nur fahren, wenn sie auch ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff oder auf einem von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal auf Empfang geschaltet haben.
Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Z 4, 5 und 6 und § 6.05 gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 4, 5 und 6 und Paragraph 6 Punkt 05, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des § 6.33.Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 33,
In Österreich haben Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die keine Radarfahrer sind, bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.
In Österreich ist das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord in freien Fließstrecken sowie im Schleusenbereich gestattet, wenn eine eindeutige Absprache der Begegnung über Funk erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253833