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§ 629 WVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 629 heute01.02.2019 BGBl. II Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 629

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 29

Vorrang bei der Schleusung

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, haben Vorrang bei der Schleusung:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 27, führen;
    2. Litera b
      Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach Paragraph 3 Punkt 17, führen.
  2. Ziffer 2
    Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
  4. Ziffer 4
    In Österreich haben abweichend von Ziffer eins, ein Vorrecht auf Schleusung:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
    2. Litera b
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
    3. Litera c
      schwer beschädigte Fahrzeuge;
    4. Litera d
      Fahrzeuge gemäß Paragraph 6 Punkt 29, Ziffer eins, Litera b, und
    5. Litera e
      Tagesausflugsschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr.
    Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
  5. Ziffer 5
    In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

Schlagworte

Bergschleusung

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212827