Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 636Paragraph 636
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.36Paragraph 6 Punkt 36
Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 35, führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212834