Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 637Paragraph 637
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.37Paragraph 6 Punkt 37
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 16, führen;
vor und in Hafeneinfahrten;
in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;
in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 36, führen.
In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.In Österreich gilt zusätzlich Paragraph 16 Punkt 04,
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
NOR40212835