Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2019,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf
derder Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.
(4)Absatz 4,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung1, unterzeichnet am 14. April 1972 in Wien, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 29. November 2016, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache und in den Amtssprachen in Bosnien und Herzegowina (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch), wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1973,.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40213063