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Art. 16

Fassungen
ab 28.12.2018 — BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute28.12.2018 BGBl. III Nr. 2/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. III Nr. 2/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 16

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20010574

Dokumentnummer

NOR40213080