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Art. 2

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. III Nr. 16/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.2019 BGBl. III Nr. 16/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2019,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. III Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 2

Voraussetzungen für die Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung setzt voraus, dass

  1. Litera a
    Luftfahrzeuge, die in den Luftraum der Parteien einfliegen, von den zuständigen Stellen erkannt, identifiziert und eingestuft,
  2. Litera b
    Luftlagedaten in Echtzeit ausgetauscht,
  3. Litera c
    die Einsatzbehörden der anderen Partei rechtzeitig kontaktiert und über jedes Ereignis von speziellem Interesse für die Sicherung des Luftraums informiert,
  4. Litera d
    sämtliche zulässigen Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Abkommens angewandt, und
  5. Litera e
    die Koordination der bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraumes eingesetzten Luftfahrzeuge sichergestellt
werden können.

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213132