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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. III Nr. 16/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.2019 BGBl. III Nr. 16/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2019,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. III Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 3

Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 Litera d, des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
  2. Absatz 2,Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
  3. Absatz 3,Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
  4. Absatz 4,Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
  5. Absatz 5,Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213133