Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 3
Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 lit. d des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 Litera d, des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.
(2)Absatz 2,Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.
(3)Absatz 3,Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.
(4)Absatz 4,Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.
(5)Absatz 5,Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Dokumentnummer
NOR40213133