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§ 15 RfG Anforderungs-V

Fassungen
16.09.2023 bis 30.09.2028 — BGBl. II Nr. 271/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute16.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 271/2023 · aufgehoben
§ 1516.09.202330.09.2028 § → § BGBl. II Nr. 271/2023 · aufgehoben
§ 1527.04.201915.09.2023 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

RfG Anforderungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

16.09.2023BGBl. II Nr. 271/2023

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Abkürzung

RfG Anforderungs-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 18, Absatz 2, Litera b und Artikel 21, Absatz 3, Litera b, Sub-Litera, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 7: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D bei Maximalkapazität

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich römisch zwei (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).

  1. Absatz 2,In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch drei gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
  2. Absatz 2 a,Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,875 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, Amtsblatt , L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.

Im RIS seit

15.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40255663