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§ 19 RfG Anforderungs-V

Fassungen
27.04.2019 bis 30.09.2028 — BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute27.04.2019 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 1927.04.201930.09.2028 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

RfG Anforderungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

27.04.2019BGBl. II Nr. 56/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Abkürzung

RfG Anforderungs-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B und C festgelegt, dass eine automatische Netzzuschaltung von Stromerzeugungsanlagen möglich sein muss. Die Netzzuschaltung darf nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen erfolgen (U/p.u. ist das Verhältnis der Netzspannung zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):
    1. Ziffer eins
      U/p.u. ≥ 0,85 sowie U/p.u. ≤ 1,09; und
    2. Ziffer 2
      Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,10 Hz (außer der Netzanschluss der Stromerzeugungsanlage erfolgte bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, dann ist die folgende Bedingung einzuhalten: Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz); und
    3. Ziffer 3
      es steht kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes an; und
    4. Ziffer 4
      die Wartezeit muss grundsätzlich zwischen 0 und 300 Sekunden einstellbar sein. Sofern der Netzbetreiber keine anderweitige Vorgabe für die Wartezeit macht, ist eine Wartezeit von 60 Sekunden empfohlen.
  2. Absatz 2,Nach einer automatischen Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs darf die an das Netz abgegebene Wirkleistung den Gradienten von 10 % von Pmax pro Minute nicht überschreiten. Für das Erreichen der Mindestleistung für einen stabilen Betrieb können der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber abweichende Gradienten im Einklang mit Paragraph 23, vereinbaren.

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213349