Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
RfG Anforderungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Abkürzung
RfG Anforderungs-V
Text
Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung § 19 sinngemäß anzuwenden ist.Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung Paragraph 19, sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR40213350