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§ 5 RfG Anforderungs-V

Fassungen
27.04.2019 bis 30.09.2028 — BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute27.04.2019 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 527.04.201930.09.2028 BGBl. II Nr. 56/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

RfG Anforderungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.2019BGBl. II Nr. 56/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Abkürzung

RfG Anforderungs-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Frequenzschwellenwert muss von 50,2 Hz bis 50,5 Hz frei einstellbar sein.
    2. Ziffer 2
      Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
    3. Ziffer 3
      Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-O-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 50,2 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ergänzend zu Abbildung 1 des Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D festgelegt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.
  3. Absatz 3,Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die automatische Trennung und Wiederzuschaltung für Typ A festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz, welche technologiebedingt nicht in der Lage sind die Bestimmungen für den beschränkt frequenzabhängigen Modus Überfrequenz (LFSM-O) gemäß Absatz eins, zu erbringen, sich alternativ im Frequenzbereich zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vom Netz trennen müssen. Der Einstellwert der Auslösefrequenz wird vom relevanten Netzbetreiber vorgegeben (Staffelung).
  4. Absatz 4,Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D für das Verhalten der Stromerzeugungsanlage bei Erreichen der Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb festgelegt, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss bei Erreichen eines Mindestregelwertes weiterhin bei diesem Mindestregelwert zu arbeiten.

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213335