Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
RfG Anforderungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
RfG Anforderungs-V
Text
Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 4 und der Abbildung 2 zu Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 4 und der Abbildung 2 zu Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:
Synchrone Stromerzeugungsanlagen:
Bis 49,5 Hz: 0 %; unterhalb von 49,5 Hz: Verringerung um je 10 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen:
Bis 49,0 Hz: 0 %; unterhalb von 49,0 Hz: Verringerung um je 2 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
(2)Absatz 2,Technologieabhängige Abweichungen von den in Abs. 1 geforderten Werten sind mit dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag abzustimmen.Technologieabhängige Abweichungen von den in Absatz eins, geforderten Werten sind mit dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag abzustimmen.
(3)Absatz 3,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D im Folgenden die Umgebungsbedingungen für den Nachweis der zulässigen Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe festgelegt. Die herrschenden Umgebungsbedingungen werden vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung festgelegt. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, sollen sich die festzulegenden Umgebungsbedingungen nach DIN ISO 2533 „Normatmosphäre“ richten.Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D im Folgenden die Umgebungsbedingungen für den Nachweis der zulässigen Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe festgelegt. Die herrschenden Umgebungsbedingungen werden vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung festgelegt. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, sollen sich die festzulegenden Umgebungsbedingungen nach DIN ISO 2533 „Normatmosphäre“ richten.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR40213336