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§ 7

Fassungen
ab 15.03.2019 — BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute15.03.2019 BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.03.2019BGBl. II Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer

Text

Sitzungen der Begutachtungskommission

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Begutachtungskommission kann unmittelbar danach weitere Tagesordnungspunkte einbringen.
  2. Absatz 2,Nach Vorliegen einer allfälligen Ergänzung der Tagesordnung haben die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf einer einstimmigen Beschlussfassung.
  3. Absatz 3,Eine Expertin oder ein Experte der mit der Durchführung des Assessments beauftragten Einrichtung (Personalberaterin oder Personalberater; Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 und Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984) ist hinsichtlich der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers, für welche oder für welchen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen worden ist, der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Prüfung der Eignung gemäß Paragraph 10, nicht beizuziehen.

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213575