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§ 8

Fassungen
ab 15.03.2019 — BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute15.03.2019 BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.03.2019BGBl. II Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer

Text

2. Abschnitt
Auswahlverfahren

Erste Sitzung der Begutachtungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission zu belehren, dass sie über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat hinsichtlich jeder Bewerbung einen Beschluss einzuholen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber alle Auswahlkriterien gemäß Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 bzw. gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 LDG 1984 erfüllt. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht alle diese Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.
  3. Absatz 3,In der ersten Sitzung ist möglichst zu beschließen, ob für Bewerberinnen oder Bewerber ein vereinfachtes Verfahren gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 9, LDG 1984 vorgesehen werden soll.

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213576