Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 72/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer
Text
2. Abschnitt
Auswahlverfahren
Erste Sitzung der Begutachtungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission zu belehren, dass sie über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat hinsichtlich jeder Bewerbung einen Beschluss einzuholen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber alle Auswahlkriterien gemäß § 207e Abs. 2 Z 1 bis 3 BDG 1979 bzw. gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 bis 3 LDG 1984 erfüllt. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht alle diese Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.Die oder der Vorsitzende hat hinsichtlich jeder Bewerbung einen Beschluss einzuholen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber alle Auswahlkriterien gemäß Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 bzw. gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 LDG 1984 erfüllt. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht alle diese Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.
(3)Absatz 3,In der ersten Sitzung ist möglichst zu beschließen, ob für Bewerberinnen oder Bewerber ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 oder § 26a Abs. 9 LDG 1984 vorgesehen werden soll.In der ersten Sitzung ist möglichst zu beschließen, ob für Bewerberinnen oder Bewerber ein vereinfachtes Verfahren gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 9, LDG 1984 vorgesehen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213576