Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1)Absatz eins,Die Vervielfältigung und Übersetzung klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anzahl der Kopien kann auf jene Anzahl eingeschränkt werden, die für öffentliche Zwecke erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Als STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOP SECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3)Absatz 3,Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
(4)Absatz 4,Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen. Die Übersetzung enthält einen Hinweis in der Sprache, in die übersetzt wurde, dass die Übersetzung klassifizierte Informationen des Herausgebers enthält.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR40213602