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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.2019 — BGBl. III Nr. 31/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.2019 BGBl. III Nr. 31/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2019,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. III Nr. 31/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen werden auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Die Vernichtung von klassifizierten Informationen die im Einklang mit nationalen Gesetzen und Verordnungen registriert wurde wird aufgezeichnet.
  2. Absatz 2,Der Herausgeber kann mittels zusätzlicher Kennzeichnung oder nachträglicher schriftlicher Mitteilung an den Empfänger die Vernichtung von klassifizierten Informationen ausdrücklich verbieten. Wenn die Vernichtung von klassifizierten Informationen verboten wurde, sind diese an den Herausgeber zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213603