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Art. 27

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.03.2019 BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

BESCHRÄNKUNG VON VERGÜNSTIGUNGEN

  1. Absatz eins,Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Veräußerungsgewinne gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
  2. Absatz 2,Werden Einkünfte oder Gewinne in einem Vertragsstaat aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens von der Steuer entlastet und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Gewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Gewinne, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber mit dem Gesamtbetrag dieser Einkünfte oder Gewinne steuerpflichtig, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Entlastung nur auf den Teil der Einkünfte oder Gewinne anzuwenden, der im anderen Staat besteuert wird.

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20010606

Dokumentnummer

NOR40213650