Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.03.2019 BGBl. III Nr. 32/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die gesetzlichen Verfahren für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt und findet daraufhin Anwendung:
    1. Litera a
      in Österreich:
      hinsichtlich österreichischer Steuern auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;
    2. Litera b
      im Vereinigten Königreich:
      1. Absatz i,
        hinsichtlich der Einkommensteuer und der Steuer von Veräußerungsgewinnen auf jedes Veranlagungsjahr, das am oder nach dem 6. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;
      2. Absatz i, i,
        hinsichtlich der Körperschaftsteuer auf jedes Finanzjahr, das am oder nach dem 1. April beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt;
    3. Litera c
      in beiden Vertragsstaaten:
      hinsichtlich der Fälle, die unter Artikel 23 Absatz 5 fallen, zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen1, das am 30. April 1969 in London unterzeichnet wurde, in seiner geänderten Fassung (das Abkommen von 1969), findet hinsichtlich aller Steuern ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels hinsichtlich dieser Steuern Anwendung findet, und tritt ab dem letztgenannten Zeitpunkt außer Kraft.
  3. Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 hat eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens einen Anspruch auf Vergünstigungen nach Artikel 21 des Abkommens von 1969 hat, weiterhin einen Anspruch auf diese Vergünstigungen, als wäre das Abkommen von 1969 weiterhin in Kraft.

______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2010,.

Schlagworte

Inkrafttreten

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20010606

Dokumentnummer

NOR40213651