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Art. 11

Fassungen
ab 01.04.2019 — BGBl. III Nr. 33/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.2019 BGBl. III Nr. 33/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Mauritius)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2019,

Typ

Vertrag – Mauritius

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. III Nr. 33/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

HANDELSVERTRETUNG UND AKTIVITÄTEN

1. Den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ist es gestattet:

  1. Litera a
    im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Niederlassungen zur Förderung des Luftverkehrs und für den Verkauf von Flugtickets, sowie im Einklang mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei andere für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Einrichtungen einzurichten;
  2. Litera b
    im Einklang mit den Gesetzen der jeweils anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, das für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderliche Personal für die Bereiche Management, Verkauf, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu holen und dort auf Dauer einzusetzen; und
  3. Litera c
    sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei direkt und – nach Ermessen des Luftverkehrsunternehmens – durch seine Verkaufsbeauftragten im Verkauf von Luftbeförderungsleistungen zu betätigen. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen sind befugt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Luftbeförderungsleistungen zu verkaufen und, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungsleistungen in der Währung dieses Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder gemäß den geltenden Devisenvorschriften zu kaufen.

2. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ihre Tätigkeiten auf geordnete Weise wahrnehmen kann.

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20010610

Dokumentnummer

NOR40213676