Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2019 BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2019,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. III Nr. 49/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:

– „Naturkatastrophe oder technische Katastrophe“–

ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben oder Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen;

– „Hilfeersuchende Vertragspartei“–

diejenige Vertragspartei, welche die andere Vertragspartei um Hilfeleistung ersucht;

– „Hilfeleistende Vertragspartei“–

diejenige Vertragspartei, welche einem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Hilfeleistung stattgibt;

– „Hilfeleistung“–

Rettungsmaßnahmen und andere unabdingbare Maßnahmen, die im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe durchgeführt werden;

– „Rettungsmaßnahmen“–

Maßnahmen zur Rettung von Menschen, materieller und kultureller Werte sowie zum Schutz der Natur im Gebiet der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe;

– „Ausrüstung“–

Technische Geräte, die Verkehrsmittel und die Such- und Rettungshunde für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf;

– „Hilfsgüter“–

Mittel, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung auf dem Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei bestimmt sind;

– „Hilfsmannschaften“–

spezialisierte Einheiten mit entsprechender Ausrüstung und Hilfsgütern, welche die hilfeleistende Vertragspartei zur Hilfeleistung bestimmt;

– „Experten“–

Personen, die zur Hilfeleistung mit entsprechender Ausbildung, Ausrüstung und Hilfsgütern eingesetzt werden.

Schlagworte

Suchhund

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213853