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Art. 3

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.06.2019 BGBl. III Nr. 49/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2019,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. III Nr. 49/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
    • Strichaufzählung
      auf der österreichischen Seite:
      Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich;
    • Strichaufzählung
      auf der russischen Seite:
      das Ministerium für Zivile Landesverteidigung, Notfallsituationen und die Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen der Russischen Föderation;
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten und einander über Hilfeersuchen zu informieren.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden informieren einander auf diplomatischem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen ihrer rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Weg über Änderungen der Bezeichnungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die Festlegung einer anderen zuständigen Behörde.

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213854