Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,
Text
Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durchDie Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 3, hat durch
eine theoretische Ausbildung,
berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
eine musikalische Ausbildung und
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.Selbsterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214367