Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,
Text
Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß § 4 sindIm Rahmen der Ausbildung gemäß Paragraph 4, sind
theoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
in Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 150 Einheiten und
im Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2im Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 2
zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
musikalische Kompetenzen im Umfang von zumindest 200 Einheiten weiter zu entwickeln sowie
Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 Z 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst zumindest 280 Stunden Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereichen.
Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 zu supervidieren.Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, zu supervidieren.
Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 5 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Bachelorstudiums oder des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs der Musiktherapie.
An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 8 Abs. 1 und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).
(4)Absatz 4,Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die mitverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Schlagworte
Einzelsetting, Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214368