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§ 5 Muth-AV 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2019 BGBl. II Nr. 117/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. II Nr. 117/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Muth-AV 2019

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,

Text

Gestaltung der Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte und Kenntnisse mit der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Paragraph 4, sind
    1. Ziffer eins
      theoretische fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Prozesse zu vermitteln,
    2. Ziffer 2
      praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
      1. Litera a
        in Form von berufsspezifischen praktischen Übungen in Einzel- oder Gruppensetting im Umfang von zumindest 150 Einheiten und
      2. Litera b
        im Rahmen einer praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen im Umfang von zumindest 280 Stunden nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und 2
      zu vermitteln, zu erwerben und zu reflektieren,
    3. Ziffer 3
      musikalische Kompetenzen im Umfang von zumindest 200 Einheiten weiter zu entwickeln sowie
    4. Ziffer 4
      Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an Praktikumsstellen (Praktika) gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Anlage 5 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnenorientiert/patientenorientiert.
    2. Ziffer 2
      Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
    3. Ziffer 3
      Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen umfasst zumindest 280 Stunden Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereichen.
    4. Ziffer 4
      Die praktische Ausbildung ist im Verhältnis 1:10 begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 3, zu supervidieren.
    5. Ziffer 5
      Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von der/dem Studierenden in anonymisierter Form dokumentiert.
    6. Ziffer 6
      Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    7. Ziffer 7
      Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
    8. Ziffer 8
      Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
    9. Ziffer 9
      Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in Anlage 5 angeführten therapeutischen Maßnahmen und Verfahren sichergestellt sind.
    10. Ziffer 10
      Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Bachelorstudiums oder des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs der Musiktherapie.
    11. Ziffer 11
      An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 höchstens fünf Studierende kontinuierlich über die Praktikumsdauer hinweg betreut (Schlüssel 1:5).
  4. Absatz 4,Im Rahmen einer anderen reglementierten Ausbildung erfolgreich absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die theoretische und praktische Ausbildung für die mitverantwortliche Ausübung der Musiktherapie angerechnet werden, sofern diese nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

Schlagworte

Einzelsetting, Personalausstattung

Im RIS seit

14.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214368