Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 16.05.2019 — BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute16.05.2019 BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

16.05.2019BGBl. III Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

Beibehaltung von Bezeichnungen und Genehmigungen

  1. Absatz eins,Jedes Luftfahrtunternehmen Kanadas oder eines Mitgliedstaats, das derzeit über eine Bezeichnung seitens seiner Regierung im Rahmen eines Luftverkehrsabkommens mit Kanada verfügt, dem das vorliegende Abkommen vorgeht, gilt als zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten bezeichnetes Luftfahrtunternehmen.
  2. Absatz 2,Jedes Luftfahrtunternehmen Kanadas oder eines Mitgliedstaats, das eine von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellte und am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens gültige Zulassung oder Genehmigung zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten innehat, behält bis zur Ausstellung etwaiger neuer oder geänderter Zulassungen oder Genehmigungen aufgrund dieses Abkommens sämtliche durch die besagte Zulassung oder Genehmigung verliehenen Rechte und gilt als Träger des Rechts zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten gemäß diesem Abkommen.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung dieses Artikels verhindert, dass ein nicht in Absatz 1 oder 2 diesesArtikels genanntes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei die Bezeichnung oder Genehmigung zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten erhält.

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214493