Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 16.05.2019 — BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute16.05.2019 BGBl. III Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

16.05.2019BGBl. III Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 18

Umweltschutz

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der völkerrechtlichen und der aus dem ICAO-Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei im Rahmen ihrer souveränen Hoheitsbefugnisse das Recht, geeignete Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, um der Umweltbelastung durch den Luftverkehr entgegenzuwirken, sofern diese Maßnahmen ohne Unterscheidung nach der Staatszugehörigkeit angewandt werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien erkennen an, dass Kosten und Nutzen von Maßnahmen für den Umweltschutz bei der Entwicklung einer internationalen Luftverkehrspolitik sorgfältig abgewogen werden müssen. Prüft eine Vertragspartei Vorschläge für Umweltmaßnahmen, sollte sie etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte bewerten und bei Annahme derartiger Maßnahmen geeignete Schritte zur Abfederung solcher nachteiligen Auswirkungen unternehmen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig ihre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Gespräche dafür sind, dass den Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt und die Wirtschaft Rechnung getragen und gewährleistet wird, dass die Maßnahmen zur Abfederung nachteiliger Auswirkungen mit den Zielen dieses Abkommens vollständig zu vereinbaren sind.
  5. Absatz 5,Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die Umweltschutznormen für den Luftverkehr zu beachten, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommen und dem ICAO-Abkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, ausgenommen in den Fällen, in denen Abweichungen angezeigt wurden.
  6. Absatz 6,Die Vertragsparteien bemühen sich um eine gegenseitige Konsultation über Fragen des Umweltschutzes und diesbezüglich geplante Maßnahmen mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die unter dieses Abkommen fallenden internationalen Luftverkehrsdienste, um nach Möglichkeit miteinander zu vereinbarende Konzepte zu entwickeln. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens oder innerhalb eines anderen einvernehmlich festgesetzten Zeitraums aufgenommen.

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214495