Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2019,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 24
Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Eine derartige Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. Das Abkommen endet ein (1) Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifizierung bei der anderen Vertragspartei, sofern die Notifizierung der Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen wird. In Ermangelung einer Empfangsbescheinigung der anderen Vertragspartei gilt die Notifizierung vierzehn (14) Tage nach ihrem Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen als zugestellt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214501