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Art. 3

Fassungen
ab 16.09.1999 — BGBl. III Nr. 74/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.09.1999 BGBl. III Nr. 74/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.09.1999BGBl. III Nr. 74/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch drei

Ziffer eins Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder
  2. Litera b
    durch Unterzeichnung mit Vorbehalt bezüg1ich der Annahme und anschließender Annahme oder
  3. Litera c
    durch Annahme.

Ziffer 2 Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.

3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ziffer 4 Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.

Im RIS seit

03.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

20010642

Dokumentnummer

NOR40214520