Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
1)Ziffer eins Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder
durch Unterzeichnung mit Vorbehalt bezüg1ich der Annahme und anschließender Annahme oder
2)Ziffer 2 Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.
3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
4)Ziffer 4 Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
NOR40214520