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Art. 4

Fassungen
ab 16.09.1999 — BGBl. III Nr. 74/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.09.1999 BGBl. III Nr. 74/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.09.1999BGBl. III Nr. 74/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch vier

Ziffer eins Dieses Protokoll tritt dreißig Tage, nachdem es von zwölf Staaten entsprechend den Bestimmungen des Artikels römisch drei ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme unterzeichnet oder angenommen worden ist und nach Inkrafttreten der Abänderung der Schlußbestimmung des Abkommens, derzufolge der Text des Abkommens in russischer Sprache in gleicher Weise maßgebend ist, in Kraft.

Ziffer 2 Für einen Staat, der diesem Protokoll später gemäß Artikel römisch drei beitritt, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder am Tage seiner Annahme in Kraft.

Im RIS seit

03.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

20010642

Dokumentnummer

NOR40214521