Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
1)Ziffer eins Dieses Protokoll tritt dreißig Tage, nachdem es von zwölf Staaten entsprechend den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme unterzeichnet oder angenommen worden ist und nach Inkrafttreten der Abänderung der Schlußbestimmung des Abkommens, derzufolge der Text des Abkommens in russischer Sprache in gleicher Weise maßgebend ist, in Kraft.Dieses Protokoll tritt dreißig Tage, nachdem es von zwölf Staaten entsprechend den Bestimmungen des Artikels römisch drei ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme unterzeichnet oder angenommen worden ist und nach Inkrafttreten der Abänderung der Schlußbestimmung des Abkommens, derzufolge der Text des Abkommens in russischer Sprache in gleicher Weise maßgebend ist, in Kraft.
2)Ziffer 2 Für einen Staat, der diesem Protokoll später gemäß Artikel III beitritt, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder am Tage seiner Annahme in Kraft.Für einen Staat, der diesem Protokoll später gemäß Artikel römisch drei beitritt, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder am Tage seiner Annahme in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
NOR40214521