Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krebsstatistikverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß § 1 die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß Paragraph eins, die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:
Daten zum Aufenthalt in der Krankenanstalt,
allfälliger Verdacht auf Berufskrebs.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat unter Verwendung des bPK-AS die Daten gemäß Abs. 1 um das Merkmal Wohngemeinde aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und der Wanderungsstatistik gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, und um die gemäß § 51 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 16/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, von den Personenstandsbehörden übermittelten Daten bei Verstorbenen zu ergänzen.Die Bundesanstalt hat unter Verwendung des bPK-AS die Daten gemäß Absatz eins, um das Merkmal Wohngemeinde aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und der Wanderungsstatistik gemäß Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, und um die gemäß Paragraph 51, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, von den Personenstandsbehörden übermittelten Daten bei Verstorbenen zu ergänzen. (3)Absatz 3,Die für allfällige Rückfragen zu einer erfolgten Meldung nach § 1 erforderliche Verarbeitung der Aufnahme-/Ambulanzzahl gemäß Abs. 1 Z 3 durch die Bundesanstalt ist nur insoweit zulässig, als diese zur Qualitätssicherung der übermittelten Daten unabdingbar ist.Die für allfällige Rückfragen zu einer erfolgten Meldung nach Paragraph eins, erforderliche Verarbeitung der Aufnahme-/Ambulanzzahl gemäß Absatz eins, Ziffer 3, durch die Bundesanstalt ist nur insoweit zulässig, als diese zur Qualitätssicherung der übermittelten Daten unabdingbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214548