Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krebsstatistikverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Meldung nach § 1 hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln. Die Meldung nach Paragraph eins, hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214549