Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.Zuständige Behörde gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Art. 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Artikel 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, erlassen.
(3)Absatz 3,Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu erteilen.Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014,, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Absatz 2, erforderlich sind, zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40214554