Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wer
entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
entgegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,entgegen Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
entgegen Art. 7 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,entgegen Artikel 7, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,
entgegen Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oderentgegen Artikel 7, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
gegen eine Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,gegen eine Auskunftspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).
(3)Absatz 3,Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40214555