Rechtstracker.at

§ 6 SH-GG

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 78/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute11.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 78/2022
§ 601.06.201910.06.2022 BGBl. I Nr. 41/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 78/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SH-GG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Paragraph 5, nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019, (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20010649

Dokumentnummer

NOR40244679

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2019/41/P6/NOR40244679