Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 136/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.2020 BGBl. II Nr. 136/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 136/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Koch- und Serviertechniken

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

  1. Litera a
    anhand von verschiedenen Speisen die Anwendung von Kochverfahren sowie deren Auswirkungen auf Lebensmittel darzustellen und korrespondierende Getränke dazu zu empfehlen.
  2. Litera b
    die in Speisen und Getränke enthaltenen Allergene in Bezug auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten darzustellen.
  1. Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Kochtechnik

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010655

Dokumentnummer

NOR40214844