Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 136/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.06.2020 BGBl. II Nr. 136/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 136/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

  1. Litera a
    Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP-Konzepts auszuführen.
  2. Litera b
    die Reinigung und Desinfektion eines Küchenbereiches zu planen.
  3. Litera c
    Speisen den Küchenposten Gardemanger, Entremetier, Saucier/Rotissier und Patissier zuzuordnen.
  4. Litera d
    den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln.
  5. Litera e
    Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (z. B. qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen.
  6. Litera f
    Lebensmittelkennzeichnungen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und mögliche Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.
  1. Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Küchenmanagement

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010655

Dokumentnummer

NOR40214843