Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:
Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP-Konzepts auszuführen.
die Reinigung und Desinfektion eines Küchenbereiches zu planen.
Speisen den Küchenposten Gardemanger, Entremetier, Saucier/Rotissier und Patissier zuzuordnen.
den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln.
Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (z. B. qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen.
Lebensmittelkennzeichnungen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und mögliche Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Küchenmanagement
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214843