Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koch/Köchin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kochtechniken und Menügestaltung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:
Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
anhand von verschiedenen Speisen die Anwendung von Kochverfahren sowie deren Auswirkungen auf Lebensmittel darzustellen.
die in Speisen enthaltenen Allergene in Bezug auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten darzustellen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214859