Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Koch/Köchin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftliche Kompetenz
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:
Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
eine branchenspezifische Preiskalkulation für ein Menü zu erstellen.
einen Wareneinsatz für eine Speise zu berechnen.
Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kassabuchs aufzeichnen.
Belege für die weitere buchhalterische Bearbeitung vorzubereiten.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214860