Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 137/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.06.2020 BGBl. II Nr. 137/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Koch/Köchin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 137/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wirtschaftliche Kompetenz

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

  1. Litera a
    eine branchenspezifische Preiskalkulation für ein Menü zu erstellen.
  2. Litera b
    einen Wareneinsatz für eine Speise zu berechnen.
  3. Litera c
    Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kassabuchs aufzeichnen.
  4. Litera d
    Belege für die weitere buchhalterische Bearbeitung vorzubereiten.
  1. Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010656

Dokumentnummer

NOR40214860