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§ 11 SQM-VO

Fassungen
ab 14.06.2019 — BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute14.06.2019 BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.06.2019BGBl. II Nr. 158/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die Bereitstellung pädagogischer Expertise an inhaltlichen Schnittstellen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7,) durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Zusammenarbeit zwischen dem Präsidialbereich und dem Bereich Pädagogischer Dienst in Abstimmung mit der Abteilungsleitung anzustreben.
  2. Absatz 2,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat an der Zuteilung der den einzelnen Schulstandorten zukommenden Lehrpersonalressourcen durch den Präsidialbereich, insbesondere an der Feinsteuerung der Ressourcenzuteilung auf Ebene der Bildungsregion mitzuwirken, die Schüler/innenstrom-Lenkung an den Nahtstellen zu weiterführenden Schulen und die Umsetzung von Sonderprojekten sowie die Koordinierung des Lehrpersoneneinsatzes zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Weiters hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements pädagogische Gutachten bei Angelegenheiten, die verfahrensleitend von anderen Organisationseinheiten der Bildungsdirektion vollzogen werden sowie Gutachten für das Verfahren zur Erlangung des Öffentlichkeitsrechts gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zu erstellen.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215295