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§ 12 SQM-VO

Fassungen
ab 14.06.2019 — BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute14.06.2019 BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.06.2019BGBl. II Nr. 158/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 12,

Im Hinblick auf das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements eine regionale Risikoanalyse vorzunehmen und Vorsorge für potenzielle, regionale Krisen unter Einbeziehung der regionalen Hilfssysteme zu treffen. Regionale Krisen sind zu reflektieren und nachweislich aufzuarbeiten. Die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen sind dabei durch die Bedienstete oder den Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu unterstützen, ihre primäre Verantwortung bei Problemen am Schulstandort tatsächlich wahrzunehmen. In der jeweiligen Bildungsdirektion ist ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das Anfragen zentral bündelt und bearbeitet. Die Behörde hat im Eskalationsfall aktiv zu werden.

Schlagworte

Krisenmanagement

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215296