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§ 3 SQM-VO

Fassungen
ab 14.06.2019 — BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute14.06.2019 BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.06.2019BGBl. II Nr. 158/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Teil
Leitung einer Bildungsregion

Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen gemäß Paragraph 226, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 48 s, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,,
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion,
    3. Ziffer 3
      die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung,
    4. Ziffer 4
      die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams,
    5. Ziffer 5
      die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion,
    6. Ziffer 6
      die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik,
    7. Ziffer 7
      die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (insbesondere Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben,
    8. Ziffer 8
      die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie
    9. Ziffer 9
      die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
  2. Absatz 2,Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegt überdies die Festlegung der Zuständigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für Schulen verschiedener Schularten und Schulcluster. Bei der Festlegung ist die schulartenspezifische Expertise der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu berücksichtigen. Die Zuordnung einer oder eines Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu nur einer Schulart ist nur zulässig, wenn die betreffende bzw. der betreffende Bedienstete nur für eine Schulart Expertise besitzt. Bei der Aufteilung ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass jede Schulqualitätsmanagerin bzw. jeder Schulqualitätsmanager Zuständigkeit für Schulen aus dem allgemeinbildenden Schulwesen und dem berufsbildenden Schulwesen hat, wenn eine schulartenspezifische Expertise für beide Bereiche und eine entsprechende Anzahl an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in der Bildungsregion vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf die Ergebnisse des Monitorings der Aufgaben des Pädagogischen Dienstes durch die Zentralstelle (BMBWF) hat eine Leiterin oder ein Leiter der Bildungsregion die Verantwortung, geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in den Bildungsregionen zu setzen.

Schlagworte

Personalentwicklung, Qualitätsentwicklung, Chancengerechtigkeit, Planungsangelegenheit

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215287