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§ 8 SQM-VO

Fassungen
ab 14.06.2019 — BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute14.06.2019 BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.06.2019BGBl. II Nr. 158/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 8,

Im Hinblick auf die schularten- und standortbezogene Schulentwicklung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,) ist das auf Basis der Kriterien des Qualitätsrahmens beruhende evidenzbasierte Qualitätsmanagement sicher zu stellen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat mit den Schulleitungen in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich periodische Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche zu führen. Diese sind auf Basis der von den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nach Vorgaben des Qualitätsmanagement-Systems auf Schulebene erstellten und vorgelegten Schulentwicklungsplänen, der relevanten Daten des Bildungsmonitorings, der Ergebnisse der internen Schulevaluation sowie der Berichte der externen Schulevaluation durchzuführen. Diesbezüglich hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements im Sinne der Beratung, Begleitung und Unterstützung mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nachweislich schriftlich dokumentierte Vereinbarungen zu schließen und Maßnahmen zu vereinbaren.

Schlagworte

Bilanzgespräch

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215292