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§ 9 SQM-VO

Fassungen
ab 14.06.2019 — BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute14.06.2019 BGBl. II Nr. 158/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.06.2019BGBl. II Nr. 158/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf das laufende Qualitäts-Controlling (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Qualitätskontrollfunktion wahrzunehmen und die Qualitätsentwicklung an den Standorten und in der Region anhand der vom Bildungscontrolling bereitgestellten Daten, der Berichte der externen Schulevaluation sowie sonstiger Informationen zu beobachten.
  2. Absatz 2,Bedienstete des Schulqualitätsmanagements veranlassen für Schulen sowie für Schulcluster mit Qualitätsproblemen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen und nehmen dabei die Schulleitung oder Schulcluster-Leitung in ihre Verantwortung. Wird im Rahmen der externen Schulevaluation festgestellt, dass an einem Schulstandort grundlegende Qualitätskriterien nicht erfüllt werden, sind gemeinsam mit der Schulleitung oder Schulcluster-Leitung Entwicklungsmaßnahmen samt Zeitplan für deren Umsetzung festzulegen.
  3. Absatz 3,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für das Monitoring der Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen zu tragen.

Schlagworte

Beratungsmaßnahme

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215293