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§ 4

Fassungen
ab 18.06.2019 — BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute18.06.2019 BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.06.2019BGBl. II Nr. 162/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer eins bis 2 und Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 10 bis 11, Paragraph 3 und Paragraph 9, genannten Auskünfte müssen nicht erteilt werden, wenn der Versicherungsvermittler Versicherungen für Großrisiken vertreibt. Die Pflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 3, besteht nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.
  2. Absatz 2,Sofern ein Versicherungsvermittler für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, sind die in den Paragraphen eins bis 3 genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System zu geben.

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215309