Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 18.06.2019 — BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute18.06.2019 BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.06.2019BGBl. II Nr. 162/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Einzelheiten der Auskunftserteilung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph eins, Absatz 9 bis 11, Paragraph 3 und Paragraph 9, zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen unentgeltlich zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      auf Papier;
    2. Ziffer 2
      in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form und
    3. Ziffer 3
      in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen die in Paragraph eins, Absatz 9 bis 11, Paragraph 3 und Paragraph 9, genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4, genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder
    2. Ziffer 2
      eine Website, wenn die in Absatz 5, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Werden die Auskünfte gemäß Paragraph eins, Absatz 9 bis 11, Paragraph 3 und Paragraph 9, auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
  4. Absatz 4,Die Auskünfte gemäß Paragraph eins, Absatz 9 bis 11, Paragraph 3 und Paragraph 9, können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und
    2. Ziffer 2
      der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.
  5. Absatz 5,Die Auskünfte gemäß Paragraph eins, Absatz 9 bis 11, Paragraph 3 und Paragraph 9, können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;
    2. Ziffer 2
      der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
    3. Ziffer 3
      dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt, und
    4. Ziffer 4
      es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
  6. Absatz 6,Im Sinne der Absatz 4 und 5 gilt die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
  7. Absatz 7,Im Falle eines Telefonverkaufs hat der Versicherungsvermittler dem Kunden alle vor dem Abschluss des Vertrags erteilten Auskünfte einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten (Paragraph 3, Absatz 7,) gemäß den Vorschriften der Europäischen Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an den Verbraucher zu geben. Ferner sind, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 4, auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden gemäß Absatz eins, oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen.

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215310