Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 18.06.2019 — BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute18.06.2019 BGBl. II Nr. 162/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.06.2019BGBl. II Nr. 162/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Querverkäufe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherungsvermittler den Kunden darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können. Ist dies der Fall, hat der Versicherungsvermittler eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung aus einer solchen einem Kunden angebotenen Vereinbarung oder einem solchen einem Kunden angebotenen Paket von dem Risiko bzw. der Versicherungsdeckung unterscheidet, das bzw. die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, hat der Versicherungsvermittler eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko bzw. die Versicherungsdeckung ändert.
  3. Absatz 3,Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat der Versicherungsvermittler dem Kunden die Möglichkeit anzubieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 349, zu einem Kreditvertrag im Sinne des Artikel 4, Ziffer 3, der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.2.2014 Seite 34, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 47 vom 20.2.2015 Seite 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.6.2016 Seite 1, oder einem Zahlungskonto im Sinne des Artikel 2, Ziffer 3, der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 214, ergänzt.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).
  5. Absatz 5,In den in Absatz eins und Absatz 3, genannten Fällen hat ein Versicherungsvermittler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215311